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1253. Dezember 13. Glogau.

Lucie.

Herzog Konrad von Schlesien in der Absicht fundare et construere liberam et firmam in Glogovia civitatem, vergleicht sich mit Bischof Thomas und dem Glogauer Kollegiatstift dahin, dass diese Beiden auf ihre Einkünfte von 20 resp. 33 Mark Silber jährlich von den Schenken, Fleischbänken, decimis, foris et nonis (vgl. Tzschoppe und Stenzel S. 275 Anm. 3 und o. No. 165) verzichten, wogegen die Einwohner der bischöflichen und Stiftsgüter befreit werden von den Lasten povoz (zur Erklärung dieser und der folgenden Bezeichnungen der polnischen Lasten verweist das Register zu Bd. I. dieser Regesten auf die einschlagenden Stellen) podvoda und prevod für den Krieg und sonst zu Wasser und zu Lande, von allen Steuern und Leistungen, i. e. angariis personalibus vel predialibus, von der preseca, der Verpflichtung das Eis um die Burgen aufzubauen und von allen Kriegsdiensten aueser zur Verteidigung des Landes, von dem Bau der Burgen, wofern nicht vielleicht der Bischof selbst solche anordnet, in welchem Falle dessen Beamte die Aufsicht haben; zum Bau der Oderdämme werden der Bischof und das Stift das Ihrige beitragen, doch ohne dass die herzoglichen Beamten die Unterthanen der Kirche in Anspruch nehmen. Die Einwohner der bischöflichen und Stiftsgüter werden frei sein von aller receptio, vexatio, exactio der Jäger oder Vogelfänger und auch der Biberjäger, vielmehr selbst an diesen Orten das Recht des Biberfanges haben. Ebenso sind sie frei, sive liberi sint sive ascripticii von der strosa und podvorowe und allen landesüblichen Erhebungen, auch von der Aufnahme und Bewirthung der herzoglichen Boten oder anderer Gäste. Wenn der Gesammtbürgschaftsverband (vicinia) ein Hauptgeld zu zahlen hat (vgl. Röpell 615 und Tzschoppe und Stenzel 25), zahlen auch sie ihren Antheil und ebenso als Strafe für das Nichterscheinen bei einem Gerichte (vgl. Tzschoppe und Stenzel 26), unterstehen auch in keiner Weise den Gerichten der herzoglichen Beamten, welche jedoch bei Fällen, die an Hals und Hand gehen, die Vollstreckung der Urtheile auszuführen haben. Die Herren der erwähnten Güter haben das Recht der Jagd, des Fischfangs in der Oder, der Errichtung von Fischwehren und Mühlen soweit die Schifffahrt nicht dadurch gehemmt wird.

Z.: Ramoldus canc. et scol. Glog., die Kastellane Teodricus von Glogau, Steph. von Krossen, Oceslaus von Beuthen, Zemislaus von Sagan, Stoso weiland von Sandewalde, Petrco von Steinau, Budivogius von Uscie, Petrco Kämmerer, Cristin Truchsess, Petrus, Sohn des erw. Theodricus, Jacussius.


Aus dem Original P.-A. Glogau, Kollegiatstift 1. dessen Siegel verloren bei Tzschoppe und Stenzel 330. Fehlerhaft aus einem Kopialbuche bei Worbs neues Archiv I. 81 und darnach bei Minsberg, Gesch. von Glogau I. 115, wo auch eine deutsche Uebersetzung.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.